Luxemburg hat keine Steuerabkommen zur Beschränkung der Doppelbesteuerung von Erbschaften mit Deutschland unterzeichnet. Der deutsche Gesetzgeber hat kein Doppelbesteuerungsabkommen für Vermögensübergänge mit Luxemburg geschlossen. Stattdessen gilt, dass bei einer Erbschaft oder Schenkung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern im Ausland Erbschaftssteuer in Deutschland anfällt, selbst wenn im Ausland bereits Steuern gezahlt wurden. Natürlich kann der in Deutschland wohnhafte Erbe oder Beschenkte die gezahlte ausländische Steuer in Anrechnung bringen, sofern sie einer vergleichbaren Steuer in Deutschland entspricht.
Wann wird ein solches Abkommen unterzeichnet ?